Die wichtigsten Schadenspositionen auf einem Blick

An- und Abmeldekosten

Im Fall des Totalschadens muss der Geschädigte sich ein neues Fahrzeug anschaffen. Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und für die Anmeldung des neuen Fahrzeugs, sowie bei Beschädigung auch neue Kennzeichen sind von dem Schädiger zu ersetzen. Auch sind die Kosten eines externen Zulassungsdienstes erstattungsfähig. Sollte es im Rahmen der Neuzulassung zu Verzögerungen kommen, so geht dies im Rahmen des Ausfallschadens zu Lasten des Schädigers.

Abschleppkosten

Sollte das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und betriebsbereit sein, so ist das Fahrzeug grundsätzlich bis zur nächsten Werkstatt abzuschleppen. Es könnte jedoch ein Anspruch auf Abschleppen in die Heimatwerkstatt gegeben sein, wenn in der Gesamtschau das Abschleppen in die nächste Werkstatt aufgrund in der Folge entstehender Abholkosten teurer wäre. Es wird auch die Meinung vertreten, dass aufgrund bestehender Gewährleistungsrechte aus dem Reparaturvertrag ein Abschleppen in die Heimatwerkstatt immer möglich ist.

Anwaltkosten

Die Anwaltskosten sind nicht nur bei Privatleuten, sondern auch bei Unternehmen von dem Schädiger zu erstatten. Nach einem Verkehrsunfall benötigt der Geschädigte aufgrund der Komplexität heutiger Schadensregulierung und der mannigfaltigen Regulierungserschwernisse seitens der Versicherungswirtschaft anwaltliche Hilfe bei der Beurteilung der Haftungslage, für das Wissen um die ersatzfähigen Schadensposten und zur sachgerechten Durchsetzung seiner Ansprüche.

Denn Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen nach sich zu ziehen. Für einen Geschädigten ist es daher erforderlich, um einen solchen Streit möglichst von vornherein auszuschließen oder jedenfalls in geregelte Bahnen zu lenken, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ein geeignetes Mittel.

Ausfallschaden (Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten)

Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher oder betriebsbereit sein, so hat der Geschädigte für den dadurch entstehenden Nutzungsausfall einen Schadensersatzanspruch. Dieser stellt sich entweder durch die Anmietung eines Ersatzwagens dar oder durch die Auszahlung eines pauschalierten Tagessatzes, welcher in einem Gutachten festgelegt wird.

Im Rahmen der Anmietung eines Ersatzwagens obliegt dem Geschädigten wie immer die Schadenminderungspflicht. Sofern der Geschädigte also die Anmietung eines Ersatzwagens als Form des Nutzungsausfallschaden wählt, so muss er nachweisen, dass er konkret ein Fahrzeug benötigte. Diese Erforderlichkeit wird in der Regel dadurch nachgewiesen, dass der Geschädigte während der Mietzeit durchschnittlich 20 km pro Tag mit dem Ersatzfahrzeug fährt. Es kommt hierbei jedoch auch auf den Einzelfall an, welcher bei dem Schädiger dann konkret vorgetragen werden muss.

Von Mietwagenkosten hat der Geschädigte grundsätzlich 10 % selber zuzahlen, daher sich einen Ausgleich für die selbst ersparten Abnutzungen seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Diese Anrechnung kann der Geschädigte jedoch dadurch vermeiden, indem er ein Ersatzwagen anmietet, welcher mindestens eine Fahrzeugklasse niedriger als das verunfallte Fahrzeug ist. Es gibt auch starke Stimmen in der Rechtsprechung, die einen Eigenersparnisabzug verneinen, sofern das Ersatzfahrzeug weniger als 1000 km während der Anmietzeit bewegt wurde.

Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit der Schadensermittlung, nach Erhalt des Gutachtens für eine sachliche Abwägung und letztlich für den Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum. Dabei wird vom Geschädigten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gefordert, zügig eine Regulierung mitzuwirken. Sofern der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer jedoch eine Haftungsübernahme nicht bestätigt, so ist der Geschädigte nicht daran gehalten einen Kredit aufzunehmen oder seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den Ausfallzeitraum gering zu halten.

Auslagenpauschale

Die Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall ersetzt pauschal (ohne Vorlage von Quittungen, Rechnungen etc.) den finanziellen Aufwand für die Regulierung. Üblich sind je nach Gerichtsbezirk 20 bis 30 Euro. Damit abgegolten sind insbesondere:

  • die Kosten für Telefonate
  • die Kosten für den Schriftverkehr zwischen den Unfallbeteiligten und die Korrespondenz zwischen Geschädigtem und Versicherer sowie
  • die Wegekosten.

Desinfektionskosten

Die von den Werkstätten berechnete Desinfektionskostenpauschale ist im Moment eine breit diskutierte Schadensposition. Obwohl eine Diskussion über die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses fehl gehen, gehen leider immer mehr Gerichte auf die technische Erforderlichkeit dieser Schadensposition ein. Hierbei besteht jedoch bei den meisten Gerichten Einigkeit darüber, dass während einer Pandemie diese Kosten technisch erforderlich sind. Dies wurde sogar durch die Versicherer, wie etwa der Allianz Versicherung und der HUK Coburg durch öffentliche Stellungnahmen bestätigt.

Entsorgungskosten

Kosten für die Entsorgung von Altteilen sind erstattungspflichtig. Der pauschale Einwand des Versicherers, die Entsorgungskosten würden vom Hersteller getragen, greift nicht.

Fiktive Abrechnung

Nach einem Unfall wird der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragen, ein Wertgutachten zu dem am Fahrzeug eingetretenen Schaden zu erstellen. In diesem Gutachten werden unter anderem die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgeführt. Die Reparaturkosten gliedern sich grob in drei Teile: Ersatzteile, Arbeitszeit des KFZ-Mechatronikers und sonstige Arbeitsleistungen.

Mit Erhalt des Schadengutachtens kann der Geschädigte entscheiden, das Fahrzeug zu reparieren. In diesem Fall geht der Geschädigte mit dem Gutachten in die Werkstatt und erteilt den Auftrag „gemäß Gutachten“ zu reparieren. Ihm werden dann die konkreten Reparaturkosten aus der Reparaturrechnung gezahlt. Er kann sich jedoch auch entscheiden, sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Das nennt man dann „fiktive Abrechnung“, weil es zunächst keine „echte“ Reparatur gibt.

Finanzierungskosten

Nimmt der Geschädigte freiwillig einen Kredit auf, um den Ausfallschaden gering zu halten und um die Unfallkosten bezahlen zu können, sind die dafür entstehenden Kosten vom Schädiger zu tragen. Dafür ist ein vorheriger Hinweis des Geschädigten erforderlich. Der Geschädigte hat das Recht, aber nicht die Pflicht, einen Kredit aufzunehmen.

Folierungskosten

Muss unfallbedingt ein mit Folie überzogenes Bauteil erneuert werden und würde nur dieses Bauteil neu beklebt, wäre der Farbunterschied von neu zu alt aufgrund von Alterung, Witterung und Lichteinfluss deutlich zu sehen. Nach schadenrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte einen Farbunterschied nicht hinnehmen. Er kann daher verlangen, dass die ganze Fahrzeugseite neu beklebt wird.

Gutachten

Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens ist eine regelmäßig durch den Schädiger zu tragende Schadensposition. Der Geschädigte hat grundsätzlich immer das Recht auf ein eigenes Gutachten, sofern es sich um keinen Bagatellschaden handelt. Die Grenze für den Bagatellschaden zieht die Rechtsprechung etwa bei 1000 €. Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten erstellen lassen, wenn die gegnerische Versicherung bereits eines erstellen hat lassen. Auch darf nachträglich noch ein Gutachten erstellt werden, wenn der Geschädigte bereits einen Kostenvoranschlag vorgelegt. Denn in dem Gutachten sind, wie etwa die Wertminderung oder die Nutzungsausfallgruppe festgehalten.

 

Kostenvoranschlag

Sofern ein Bagatellschaden am verunfallten Fahrzeug entstanden ist, so sollte dennoch ein Kostenvoranschlag erstellt werden, um bereits einen Reparaturkostenvorschuss anfordern zu können. Die Kosten eines separat erstellten Kostenvoranschlages sind von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen.

 

Reparaturkosten

Der bei einem Verkehrsunfall an seinen PKW Geschädigte hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz des für die Wiederherstellung der Sache, hier des PKW, notwendigen Geldbetrages. Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, das heißt, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt dabei, Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.

Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seiner Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposten, solange die Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen. Auch wenn die Versicherungswirtschaft es gerne anders hätte und durch stete Wiederholung versucht, die Rechtsprechung in diesem Sinne zu bewegen, steht ihr aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadensrechtes die Rolle des „Rechnungsprüfers“ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadenereignis verursachten Kosten nicht zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit sind allein die Aufwendungen, die der verständliche, wirtschaftlich denkende Geschädigte für zweckmäßig halten durfte. Ein damit verbundenes Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er haftet alleine für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.

Der Geschädigte trägt also lediglich das Auswahlrisiko. Der Geschädigte eines PKW, der eine Werkstatt mit der Reparatur der an seinem PKW durch den Unfall entstandenen Schaden beauftragt, hat damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn der Schädiger davor bei einem KFZ-Sachverständigen ein Schadensgutachten einholt und anschließend unter Bezugnahme auf das Gutachten den Auftrag erteilt. Damit hat der Geschädigte unter Heranziehung von Fachleuten die Auswahl des die Reparatur durchführenden Fachbetriebes pflichtgemäß getroffen. Der Schädiger hat schlichtweg dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die von dem Geschädigten nach dem vorgenannten Maßstab für erforderlich gehalten werden durften.
Gleiches gilt, wenn auch während der Reparaturarbeiten zum Vorschein kommt, dass ein bislang nicht begutachteter Schaden entdeckt wurde. Hierbei ist mit Reparaturauftrag an die Werkstatt der Hinweis zu geben, dass im Laufe der Reparatur entdeckte Schäden mittels Foto dokumentiert werden müssen. Mit diesen Fotos kann dann eine Nachkalkulation durch den Sachverständige erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Schädiger.

Der Geschädigte ist niemals daran gehalten, dass erstellte Gutachten auf technische Plausibilität zu prüfen. Zugesandte Prüfberichte haben nicht die Qualität eines Gegengutachtens, weil ein Prüfbericht keine Begutachtung vor Ort ersetzen kann. Anderweitige Praktiken, die die Versicherungswirtschaft in letzter Zeit etablieren möchte, etwa Telegutachten per App werden unsererseits kritisch und mit größter Sorge um die Ansprüche der Mandanten gesehen.

Reparaturablaufplan

Um den Wiederherstellungszeitraum nachvollziehen zu können, fordern Versicherer oftmals einen Reparaturablaufplan an. Diese wird von den Werkstätten oftmals im Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten jedoch Kosten im Rahmen von etwa 80 € anfallen, so sind diese im Bereich des üblichen und von der Schädigerseite zu zahlen.

Unfallortreinigung

Kosten, die der Träger der Straßenbaulast dem Geschädigten für die Reinigung der Unfallstelle durch die Feuerwehr oder anderen Unternehmen per Gebührenbescheid auferlegt, hat der Schädiger zu tragen.

Schadstoffplakette

Sollte aufgrund des Verkehrsunfalls der Austausch der Windschutzscheibe erforderlich sein, so sind die Kosten einer erneut anzubringen Feinstaubplakette durch den Schädiger zu ersetzen.

Standgeld

Sofern das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt wurde, fallen neben den Abschleppkosten oft malig Standgebühren an. Sofern sich der Geschädigte um eine rasche Regulierung kümmert werden diese vom Schädiger zu zahlen sein. Zwar hat der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles erforderliche zu tun, dass das Fahrzeug nicht lange verwahrt werden muss, ist jedoch nicht zur Vorfinanzierung oder nach Vornahme seiner Vollkasko verpflichtet, den Zeitraum zu reduzieren. Eine lange Haftungsbewertung seitens der Versicherer hierzu zulasten des Schädigers.

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden, genauer von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn für die Reparatur des Fahrzeugs mehr Geld aufgewendet wird, als für die Beschaffung eines anderen gleichwertigen Fahrzeugs. Es sind erst einmal folgende Schadenspositionen, welche im Gutachten zu finden sind, herauszuschreiben: Der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, die Reparaturkosten, sowie die merkantile Wertminderung.

Zur Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt muss man die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) und die Summe von Reparaturkosten und merkantiler Wertminderung (= Reparaturaufwand) vergleichen. Liegt der Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt ein Reparaturschaden vor. Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Treibstoff im Tank

Wenn ein Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, so stellt sich oftmals die Frage, ob der im Fahrzeug verblieben Treibstoff eine erstattungsfähige Schadensposition darstellen oder nicht. Dies wird in der Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt. Sofern der Sachverständige in seinem Gutachten explizit den restlichen Treibstoff ausweist und nicht im Restwert
berücksichtigt hat, handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden. Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der restliche Treibstoff immer im Restwert
enthalten ist.

Überführungskosten

Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort zurücktransportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten. Kann der Geschädigte ein Fahrzeug wie sein beschädigtes am lokalen Markt nicht finden und kauft er daher entfernt vom Heimatort das Ersatzfahrzeug, kann er die Überführungskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Diese Umstände sind jedoch im Hinblick auf die Beweis- und Darlegungslast vom Schädiger genauestens zu dokumentieren.

Umbaukosten

Wurde ein verunfalltes Fahrzeug zuvor mit weiterer Ausrüstung ausgestattet (ausgebauter Werkzeugwagen oder Taxi), so sind diese Umbaukosten vom Sachverständigen extra auszuweisen. Hierzu hat der Geschädigte die Originalrechnungen des Einbaus vorzulegen. Diese Umbaukosten müssen zum Wiederbeschaffungswert addiert werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht und sind letztlich vom Schädiger zu tragen.

Wertminderung

dem Geschädigten steht grundsätzlich im Falle eines Reparaturschadens auch eine angemessene merkantile Wertminderung zu. Diese Schadensposition soll den Umstand ausgleichen, dass man bei Weiterverkauf des Fahrzeugs nun angeben muss, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, der erfahrungsgemäß auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist als ein unfallfreies vergleichbares Schadensposition etwaige nicht auszuschließende Risiken verdeckte Schäden abgegolten. Für die Bemessung dieser Schadensposition gibt es mehrere Formeln, die zu stark unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Aber auch noch nicht erfolgter Reparatur, also im Fall der fiktiven Abrechnung, steht dem Geschädigten eine merkantile Wertminderung zu.

 

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