Kündigung, Abfindung, Lohn – wir vertreten Arbeitnehmer
Eine Kündigung trifft Sie mitten im Leben. Jetzt zählen Tage: Gegen eine Kündigung bleibt nur eine kurze Frist. Wir prüfen Ihre Unterlagen schnell und sagen Ihnen, welche Chancen Sie haben.
Kündigung erhalten? Drei Wochen für die Klage.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie es eigentlich nicht wäre.
- Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist (persönlich übergeben, Briefkasten, Einschreiben).
- Nichts unterschreiben – weder einen Aufhebungsvertrag noch eine „Ausgleichsquittung“.
- Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
- Schicken Sie uns Kündigung, Arbeitsvertrag und die letzten Lohnabrechnungen.
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – auch wenn sie gewinnt. Wir sagen Ihnen vorab, womit Sie rechnen müssen.
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein.
Wobei wir Ihnen helfen
Kündigungsschutz
Ordentliche und fristlose Kündigung: Wir prüfen Kündigungsgrund, Form, Fristen, Betriebsratsanhörung und Sonderkündigungsschutz und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.
Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. Mit einer Kündigungsschutzklage verbessern Sie aber Ihre Verhandlungsposition erheblich.
Aufhebungsvertrag
Vor der Unterschrift prüfen: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Wir verhandeln Bedingungen, Abfindung und Zeugnis.
Lohn & Überstunden
Ausstehender Lohn, unbezahlte Überstunden, Rüst- und Fahrzeiten. Achtung: Tarif- und Arbeitsverträge enthalten oft kurze Ausschlussfristen von wenigen Monaten.
Abmahnung
Eine unberechtigte Abmahnung muss man nicht hinnehmen. Wir prüfen, ob eine Gegendarstellung oder die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden kann.
Arbeitszeugnis
Ihr Zeugnis muss wohlwollend und wahr sein. Wir prüfen die Formulierungen und setzen Berichtigungen durch.
Arbeitsrecht kurz erklärt
Ich bin krankgeschrieben – darf mir trotzdem gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch unwirksam. Ob sie wirksam ist, hängt von den Gründen und davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt. Die Drei-Wochen-Frist läuft auch während der Krankheit.
Gilt für mich das Kündigungsschutzgesetz?
In der Regel ja, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Aber auch im Kleinbetrieb ist eine Kündigung nicht schrankenlos zulässig – etwa bei einer Maßregelung oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben.
Muss ich nach einer fristlosen Kündigung sofort handeln?
Ja. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe erklärt haben – das prüfen wir.
Bekomme ich Lohn, solange der Prozess läuft?
Ist die Kündigung unwirksam, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die Zwischenzeit (Annahmeverzug). Anderweitiger Verdienst und Arbeitslosengeld werden angerechnet.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag auf dem Tisch?
Schicken Sie uns die Unterlagen – wir melden uns schnellstmöglich.
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