Verkehrsstrafrecht, Bußgeld & Strafrecht
Blitzer, Fahrverbot, Unfallflucht oder Vorladung von der Polizei: Wir verteidigen Sie – von der ersten Anhörung bis zur Hauptverhandlung.
Anhörungsbogen, Vorladung oder Bescheid erhalten?
- Keine Angaben zur Sache machen. Pflicht sind nur Angaben zu Ihrer Person. Ob und was Sie zum Vorwurf sagen, entscheiden wir gemeinsam – nach Akteneinsicht.
- Zu einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Sagen Sie den Termin ab und melden Sie sich bei uns.
- Fristen beachten: Gegen einen Bußgeldbescheid und gegen einen Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
- Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden haben – auch kein Formular zur „freiwilligen“ Abgabe des Führerscheins.
- Schreiben aufbewahren und uns ein Foto oder einen Scan schicken – mit dem Umschlag, denn das Zustelldatum zählt.
0178 24 29 775
Ein Verkehrsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten der Verteidigung in Bußgeldverfahren und bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein.
Per E-Mail an info@kanzlei-kara.de oder per WhatsApp an 0178 24 29 775. Die Vollmacht können Sie direkt herunterladen.
Bußgeld, Punkte, Fahrverbot
Viele Bußgeldbescheide halten einer Überprüfung nicht stand. Wir sehen uns die Akte und – wo möglich – die Messdaten an, bevor Sie zahlen.
Geschwindigkeit
Messgerät, Eichung, Schulung des Messpersonals, Messprotokoll und Fahreridentifizierung: Jeder Schritt kann Fehler enthalten.
Rotlicht & Abstand
Beim qualifizierten Rotlichtverstoß und bei Abstandsmessungen hängt viel an Sekundenbruchteilen und der Auswertung des Videos.
Handy am Steuer
Nicht jede Nutzung eines Geräts ist verboten. Entscheidend ist, was genau beobachtet wurde und wie es dokumentiert ist.
Fahrverbot & Punkte
Ein Fahrverbot kann in Ausnahmefällen gegen ein höheres Bußgeld entfallen. Bei drohenden 8 Punkten in Flensburg zählt jede Eintragung.
Wenn es um mehr als ein Bußgeld geht
Bei Verkehrsstraftaten drohen Geldstrafe, Eintragung im Führungszeugnis und oft der Verlust der Fahrerlaubnis. Frühzeitige Verteidigung macht hier den Unterschied.
Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – häufig nach Parkremplern. Ob überhaupt ein Bemerken des Anstoßes nachweisbar ist, ist oft die entscheidende Frage.
Alkohol & Drogen
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Fahren unter Drogeneinfluss: Wir prüfen Blutentnahme, Messwerte und Verwertbarkeit – und denken an die Folgen für die Fahrerlaubnis.
Fahrlässige Körperverletzung
Nach einem Unfall mit Verletzten wird schnell gegen den Fahrer ermittelt (§ 229 StGB). Wir sichern Ihre Verteidigung und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche zugleich.
Gefährdung & Nötigung
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Nötigung durch Drängeln oder Ausbremsen – Vorwürfe, die oft allein auf Zeugenaussagen beruhen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Auch bei abgelaufenen ausländischen Führerscheinen oder nach einem Fahrverbot kann der Vorwurf nach § 21 StVG im Raum stehen.
Fahrerlaubnis & MPU
Entziehung, Sperrfrist, vorläufige Sicherstellung des Führerscheins und die Vorbereitung auf die Wiedererteilung – wir behalten das Ziel im Blick: wieder fahren.
Auch außerhalb des Straßenverkehrs an Ihrer Seite
Wir verteidigen Sie im Ermittlungsverfahren, bei einem Strafbefehl und vor dem Strafgericht – etwa bei Vorwürfen der Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung oder bei Vermögensdelikten.
- Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage
- Einspruch gegen Strafbefehle
- Ziel einer Einstellung des Verfahrens, wo immer möglich
- Verteidigung in der Hauptverhandlung
- Vertretung als Nebenkläger und Verletzter
„Die wichtigste Verteidigung beginnt mit dem Schweigen. Was Sie vor Akteneinsicht sagen, lässt sich später nicht mehr zurückholen.“
Jetzt Kontakt aufnehmenStraf- und Bußgeldverfahren
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Oft ja – vor allem, wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen. Wir prüfen zunächst die Akte. Erst dann entscheiden Sie, ob das Verfahren weitergeführt wird. Den Einspruch können wir auch wieder zurücknehmen.
Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt grundsätzlich nach drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist; danach beträgt die Frist sechs Monate. Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Verjährung. Ob sie eingetreten ist, prüfen wir anhand der Akte.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Als Halter müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen, aber niemanden belasten – auch nicht Angehörige. Allerdings kann die Behörde unter Umständen ein Fahrtenbuch anordnen. Wir beraten Sie, wie Sie vorgehen.
Was passiert, wenn mein Führerschein sichergestellt wurde?
Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht wird der Führerschein oft sofort beschlagnahmt oder vorläufig entzogen. Hier zählt Tempo: Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.