Parkrempler: Zettel an die Scheibe – und schon ist es Unfallflucht?
Beim Ausparken touchiert man den Nachbarwagen. Niemand ist da, man hinterlässt einen Zettel und fährt weiter. Wenige Tage später: Post von der Polizei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Zu Recht?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist eine Straftat. Sie droht schon bei kleinen Schäden und kann neben einer Geldstrafe auch Folgen für die Fahrerlaubnis haben.
Ein Zettel genügt nicht
Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss am Unfallort eine angemessene Zeit warten, damit der Geschädigte seine Feststellungen treffen kann. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer ersetzt das nicht. Wer nach angemessener Wartezeit weiterfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – etwa durch Meldung bei der Polizei.
Die Chance der tätigen Reue
Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs – typischerweise beim Parken – mit nur geringem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Haben Sie den Anstoß überhaupt bemerkt?
Strafbar ist nur, wer den Unfall bemerkt hat. Gerade bei leichten Berührungen ist das oft zweifelhaft – und muss Ihnen nachgewiesen werden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 29.10.2026.